Nicht geregelt ist in § 21 RVG, wie der Fall zu behandeln ist, wenn von einem Verfassungsgericht nach einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde das Verfahren zurückverwiesen wird. Nach allgemeiner Meinung wird dann die Verfassungsbeschwerde wie ein Rechtsmittel behandelt mit der Folge, dass das wiederaufzunehmende Verfahren in analoger Anwendung des § 21 Abs. 1 RVG gegenüber dem Ausgangsverfahren als neue Angelegenheit angesehen wird.[37] In dieser Angelegenheit können dann nach den allgemeinen Regeln alle Gebühren noch einmal entstehen.

[37] BGH NJW 2013, 3453 = AGS 2013, 453 m.w.N. = RVGreport 2013, 465 = JurBüro 2014, 20; OVG Lüneburg AnwBl. 1966, 137 = NJW 1966, 468; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., Vor §§ 20, 21 Rn 51; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 21 Rn 3.

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