Die Vorschrift gilt in Straf- und Bußgeldsachen nach den Teilen 4 und 5 VV.[27] § 21 RVG findet keine Anwendung, wenn die Strafsache vom Gericht – im Eröffnungsverfahren – an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben wird, damit diese weiteren Ermittlungen durchführen kann/muss.
Für eine Zurückverweisung im Bußgeldverfahren nach § 69 Abs. 5 OWiG vom AG an die Verwaltungsbehörde, findet § 21 RVG schon vom Wortlaut her ebenfalls keine Anwendung.[28] Allerdings ist zu überlegen, ob die Vorschrift auf die Rückgabe/"Zurückverweisung" vom AG an die Bußgeldbehörde gem. § 69 Abs. 5 OWiG ggf. analog angewendet werden kann. Bei dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde handelt es sich um eine Entscheidungsinstanz im Bußgeldverfahren, die erneut mit der Sache befasst wird. Nach der "Zurückverweisung" muss neu/weiter ermittelt sowie der Sachverhalt aufgeklärt werden. Am Ende dieser neuen "Entscheidungsinstanz" steht auch eine Entscheidung in Form eines erneuten Abschlussvermerks nach § 69 Abs. 3 OWiG. Das kann als Argument für eine Regelungslücke herangezogen werden, die eine analoge Anwendung des § 21 RVG ermöglichen würde. Legt man die h.M. zugrunde,[29] ist zumindest die entstandene Mehrarbeit im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigen.[30]
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