Die nachfolgenden Ausführungen gelten für das Strafverfahren nach Teil 4 VV, auch für das Bußgeldverfahren nach Teil 5 VV.[1] § 20 RVG, der die Verweisung und Abgabe regelt, findet aber keine Anwendung im Bußgeldverfahren bei Abgabe von einer Verwaltungsbehörde an eine andere, da die Vorschrift – schon vom Wortlaut her – nur das gerichtliche Verfahren betrifft. Vor der Verwaltungsbehörde ist die Frage entscheidend, ob die Angelegenheit vor und nach der Abgabe dieselbe ist. Dies ist im Regelfall zu bejahen. Auch die Rückgabe des Verfahrens vom Gericht an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG ist keine "Zurückverweisung/Abgabe" i.S.d. § 20 RVG mit der Folge, dass ggf. Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde noch einmal entstehen würden (vgl. III.).[2]

[1] Vgl. für § 21 RVG OLG Düsseldorf AGS 2002, 127 = NStZ-RR 2002, 192 zur BRAGO; für § 21 RVG LG Dresden AGS 2006, 169; AnwK-RVG/N. Schneider, RVG, 9. Aufl., 2021, § 21 Rn 40 ff.
[2] N. Schneider, AGkompakt 2018, 86.

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