§ 21 RVG ergänzt § 15 Abs. 2 RVG und § 17 Nr. 1 RVG. Die Vorschrift grenzt den Begriff des Rechtszugs für den Fall der Zurückverweisung weiter ein. Das Verfahren nach der Zurückverweisung wird gebührenrechtlich besonders honoriert, indem es als eigener Rechtszug behandelt wird.[25] Dadurch soll der notwendige Mehraufwand angemessener entlohnt werden.[26]
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