§ 21 RVG ergänzt § 15 Abs. 2 RVG und § 17 Nr. 1 RVG. Die Vorschrift grenzt den Begriff des Rechtszugs für den Fall der Zurückverweisung weiter ein. Das Verfahren nach der Zurückverweisung wird gebührenrechtlich besonders honoriert, indem es als eigener Rechtszug behandelt wird.[25] Dadurch soll der notwendige Mehraufwand angemessener entlohnt werden.[26]

[25] BGH NJW 2013, 3453 = AGS 2013, 453 = RVGreport 2013, 465 = JurBüro 2014, 20; OLG Koblenz JurBüro 2019, 630 = RVGreport 2020, 92; LG Dresden AGS 2006, 169.
[26] Zum Rechtszug auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1970.

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