1. ... es kommt auf die Sekunde an …

Es kommt auf die Sekunde an. Mal wieder und das auch noch im Gebührenrecht. Denn es geht in der Entscheidung um die Frage: Wann endet eine Stunde und wann ist ein Zeitraum von mehr als eine Stunde erreicht? Das AG bezieht sich für seine Ansicht auf die Entscheidung des LG Karlsruhe (a.a.O.), das davon ausgeht, dass die fünfte Stunde der Nr. 4128 VV mit Ablauf der Sekunde 59:59 endet und damit um – in diesem Fall – 14.00 Uhr die sechste Stunde begann. A.A. ist das OLG Schleswig im Beschl. v. 25.6.2021 (1 Ws 106/21, www.burhoff.de) gewesen, dass davon ausgegangen ist, dass in diesen Fällen der Verteidiger um 14.00 Uhr noch nicht "mehr als 5 Stunden" teilgenommen hat. Um diesem Hin und Her zu entgehen, sollte man als Pflichtverteidiger sehr sorgfältig darauf achten, wann die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden geschlossen wird und was vom Protokollführenden ins Protokoll aufgenommen wird. Denn, wie gesagt, es kommt auf die Sekunde an, sodass es schon einen Unterschied macht, ob dort 14.00 Uhr oder 14.01 Uhr eingetragen wird.

2. Berücksichtigung von Unterbrechungen

Eindeutiger ist der Beschluss hinsichtlich der Ausführungen zur Berücksichtigung von Unterbrechungen. Ob die zu berücksichtigen sind und wenn ja, in welchem Umfang, war bis zum Inkrafttreten des KostRÄG 2021 höchst umstritten, was sich aber durch die Einführung der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV erledigt hat. Insofern hat das AG Recht und der UdG war, wenn hier neues Recht anzuwenden ist, wovon man offenbar ausgehen muss, nicht auf der Höhe der Zeit (zur neuen Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV Burhoff, RVGreport 2020, 402, 406 f.; Ders., StraFo 2021, 5, 13 f.; Ders., StRR 1/2021, 5, 9 f.; Volpert, AGS 2020, 445, 454 f.; s. auch noch LG Mannheim AGS 2022, 312 = JurBüro 2022, 355 = RVGprofessionell 2022, 114, u.a. auch zur sog. Mittagspause).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 3/2023, S. 119 - 120

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