Im Erinnerungsverfahren wird um den Anfall einer Terminsgebühr Nr. 4128 VV für einen Hauptverhandlungstermin gestritten. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) hatte sie nicht festgesetzt. Das AG hat auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers anders entschieden und die Gebühr festgesetzt.

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