Der Kläger hatte im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte vor dem LG Bamberg Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Hierbei ließ er sich von einem in München kanzleiansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Als ladungsfähige Anschrift des Klägers war in der Klageschrift eine Straße in einer im Landkreis Bamberg gelegenen Gemeinde bezeichnet. Der Rechtsstreit endete durch Schlussurteil, in dem das LG Bamberg dem Kläger 78 % und der Beklagten 22 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.

In seinem Kostenausgleichungsantrag machte der Kläger neben den gesetzlichen Gebühren auch die Reisekosten seines Münchener Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung von fünf Verhandlungsterminen vor dem LG Bamberg i.H.v. insgesamt 1.366,00 EUR geltend. Dieser Betrag setzte sich aus Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten für die Benutzung des eigenen Kfz für eine Gesamtfahrtstrecke von 460 km zwischen München und Bamberg i.H.v. jeweils 138,00 EUR je Terminstag, aus Tage- und Abwesenheitsgeld für eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden i.H.v. 70,00 EUR je Terminstag, der anteiligen Umsatzsteuer und einmalig aus Übernachtungskosten von 128,40 EUR zusammen.

Die hierzu angehörte Beklagte wandte sich – soweit hier von Interesse – gegen die Höhe der Terminsreisekosten. Angesichts der in der Klageschrift bezeichneten Wohnanschrift des Klägers im Bezirk des LG Bamberg sei ihrer Auffassung nach die Bestellung eines Münchener Prozessbevollmächtigten nicht notwendig gewesen. Die Rechtspflegerin gab hieraufhin dem Kläger auf, seinen behaupteten Wohnsitz in München durch Auszug aus dem Einwohnermelderegister nachzuweisen. Hieraufhin hat der Kläger unter Vorlage einer anwaltlichen Versicherung seines Prozessbevollmächtigten vorgetragen, sein Anwalt habe bereits vor Klageerhebung über Monate mit dem Kläger einen Schriftverkehr unter dessen Wohnadresse in München geführt. Hierzu legte er überwiegend geschwärzte Schreiben unter dem Kanzleibriefkopf seines Rechtsanwalts vor, die jeweils an die Münchener Adresse des Klägers gerichtet waren. Ferner legte der Kläger weitere ihn betreffende Schreiben einer Versicherungsgesellschaft und eines Bankinstituts unter dieser Adresse vor.

Die Rechtspflegerin des LG Bamberg hat in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss die Reisekosten des Klägers nur i.H.d. fiktiven Kosten berücksichtigt, die bei Beauftragung eines am entferntesten Ort des Bezirks des LG Bamberg ansässigen Rechtsanwalts angefallen seien. Dabei sei von einer Entfernung je Fahrtstrecke von 59 km auszugehen und von einem Tage- und Abwesenheitsgeld i.H.v. jeweils 25,00 EUR. Insgesamt errechnete die Rechtspflegerin erstattungsfähige Terminsreisekosten des Klägers i.H.v. 394,50 EUR.

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde wandte sich der Kläger gegen die Absetzung des größten Teils der beantragten Terminsreisekosten. Zur Begründung hat er auf seine im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgten Darlegungen zum hinreichenden Nachweis seines Wohnsitzes in München verwiesen.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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