Es ist allgemein anerkannt, dass auch der Pflichtverteidiger mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung treffen kann. An dem Prinzip rüttelt der Beschluss des LG Köln, der sich auf die Rspr. u.a. des KG (a.a.O.) stützt, nicht. Er gibt aber einen weiteren mehr als deutlichen Hinweis, was dem Pflichtverteidiger über das Bedrängen des Mandanten hinaus nicht erlaubt ist, nämlich Zahlungen von Familienangehörigen gegen den ausdrücklichen Wunsch/Willen des Mandanten anzunehmen. Das lässt bei dem Mandanten nämlich im Zweifel den Eindruck entstehen, der Pflichtverteidiger wolle/werde ohne den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nicht bzw. nicht ordnungsgemäß tätig werden. Wäre es zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gekommen, hätte man sicherlich davon ausgehen können, dass die Angeklagte nicht mehr freiwillig gehandelt habe (vgl. dazu BGH NJW 1980, 1394 = JurBüro 1979, 1793; aus neuerer Zeit BGHZ 184, 209 = StRR 2012, 236 = NJW 2010, 1364; s. auch AG München, RVGreport 2010, 411 = RVGprofessionell 2011, 13 = AGS 2011, 20 m. Anm. Winkler). Also: Weniger ist auch hier – wie häufig – mehr.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 3/2022, S. 143 - 144

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge