In dem zugrundeliegenden Verfahren begehrte die Klägerin vom beklagten Rechtsanwalt die Rückzahlung nicht verbrauchter Gebührenvorschüsse für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins. Die Beklagten waren Gesellschafter einer Rechtsanwalts-GbR, die vom Versicherungsnehmer der Klägerin mandatiert worden waren. Der Beklagte teilte 2016 mit, dass aufgrund der Insolvenz des Mandanten der Gerichtstermin nicht mehr wahrgenommen wurde und die Rechtsanwalts-GbR i.Ü. aufgelöst sei.
Im streitigen Verfahren erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung und beruft sich u.a. auf die Sonderverjährungsvorschriften des § 159 HGB. Sowohl das AG als auch das LG gaben der Klage statt.
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