Die Antragstellerin hatte – vertreten durch ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten – beim AG Cottbus – FamG – einen Scheidungsantrag eingereicht. Im engen zeitlichen Zusammenhang zu dem im Scheidungsverbundverfahren auf den 19.10.2011 angesetzten Termin haben zwischen den Verfahrensbevollmächtigten Gespräche stattgefunden, die das Ziel gehabt haben, eine "Gesamtlösung" zu erreichen. Diese sollte auch die seinerzeit noch nicht rechtshängigen, aber bereits konkret im Raum stehenden Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt einschließen. Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt datierte vom 18.10.2011. Der Antrag wurde dem Antragsgegner im VKH-Prüfungsverfahren Ende Oktober 2011 übersandt, die Zustellung dieses Antrags wurde erst am 26.6.2012 bewirkt.

Die Besprechungen der Verfahrensbevollmächtigten hatten – was den Trennungsunterhalt angeht – offensichtlich keinen Erfolg. Jedenfalls erwirkte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin am 20.1.2021 einen Versäumnisbeschluss des FamG, nach dem die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Auf Antrag des Antragsgegners hat die Rechtspflegerin des FamG – soweit hier von Interesse – gegen die Antragstellerin eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV festgesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin geltend gemacht, die Terminsgebühr sei ihrer Auffassung nach gar nicht, höchstens jedoch in Höhe einer 0,5 Gebühr, entstanden.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte beim OLG Brandenburg keinen Erfolg.

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