Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und – wie im Falle des Freispruchs – die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen hat.

OLG Hamm, Beschl. v. 16.11.2021 – III-3 Ws 433/21

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