Die Entscheidung bringt nichts Neues, sie ist aber ein "Reminder". Denn sie erinnert daran, dass der Verteidiger sich bei einem Freispruch die Kosten- und Auslagenentscheidung des freisprechenden Urteils sehr genau im Hinblick darauf ansehen muss, ob dort hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten eine Kostengrundentscheidung zu dessen Gunsten enthalten ist. Denn ohne die können die notwendigen Auslagen nicht gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden (zur Kostengrundentscheidung eingehend Volpert, AGS 2021, 289 ff.).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 3/2022, S. 144

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge