Aus einem Vollstreckungsbescheid betrieb die Gläubigerin im Wege der Forderungspfändung die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. In ihrem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hatte die Gläubigerin auch Anwaltskosten für die Offenlegung einer Lohnabtretung geltend gemacht. Das Vollstreckungsgericht, das AG Bremerhaven, wies den Antrag hinsichtlich dieser Kosten zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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