Im Aufsatzteil befasst sich zunächst Burhoff mit der Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldsachen und bringt sie auf den neuesten Stand (S. 97 ff.).

Über die Angelegenheit in der Beratungshilfe liefert Lissner einen Überblick über die derzeit noch relevanten Streitthemen (S. 100 ff.).

Ein ständiges Streitthema ist die Frage, ob der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG auch für Kostenverfahren nach dem GKG und RVG gilt. Der VGH Baden-Württemberg (S. 109) folgt der rechts- und gesetzeswidrigen Entlastungs-Rspr. der Obergerichte, die hier einen Beschwerdeausschluss annehmen. Dabei wird verkannt, dass RVG und GKG ihr eigenes Verfahrensrecht haben, sodass § 80 AsylG gar nicht anwendbar ist. Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier einmal einschreitet.

Mit der Frage, ob und in welchem Umfang der Rechtsschutzversicherer trotz Insolvenz des Versicherungsnehmers vom Rechtsanwalt nicht verbrauchte Vorschüsse zurückverlangen und inwieweit sich der Rechtsschutzversicherer auf Verjährung berufen kann, befasst sich die lesenswerte Entscheidung des BGH (S. 111).

Das VG Würzburg stellt einmal mehr klar, dass die richterliche Beiordnung maßgebend ist und bleibt (S. 115). Weder ist ein Richter berechtigt, nachträglich seinen Beschluss abzuändern, noch hat der Urkundsbeamte die Kompetenz, im Rahmen der Festsetzung Fehler zu korrigieren, die der Richter begangen hat. Wenn also ein auswärtiger Anwalt ohne Einschränkung beigeordnet wird, dann muss die Landeskasse auch entsprechend auszahlen.

Das OLG Hamburg (S. 121) stellt mit der wohl zwischenzeitlich h.M. klar, dass auch in Kindschaftssachen nach § 1666 BGB eine Einigung möglich ist, zumal das RVG dies ja ausdrücklich vorsieht. Die gegenteilige Rspr., die darauf abstellt, dass vertragliche Regelungen in Kindschaftssachen nicht möglich seien, ist unzutreffend. Der Gesetzgeber hat gerade diese Fälle in den Anmerkungen zu Nrn. 1000 und 1003 VV geregelt.

Anlässlich eines Scheidungsverfahrens wird oft zwischen den Verfahrensbevollmächtigten der Eheleute im angesetzten Termin zur Lösung aller noch offenen nicht anhängigen Familiensachen erörtert. Das OLG Brandenburg (S. 124) stellt klar, dass hierdurch im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Terminsgebühr anfällt. Diese Gebühr fällt allerdings nicht gesondert an, sondern nur einmal aus dem Gesamtwert des Scheidungsverbundverfahrens und der nicht anhängigen Gegenstände, über die erörtert worden ist.

Mit der Abrechnung des Zeugenbeistands befasst sich das AG Duisburg-Hamborn (S. 126).

Das AG Amberg (S. 128) hat klargestellt, dass die bloße anwaltliche Beratung darüber, dass im Falle der Wiedererteilung ein neues Führerscheindokument ausgegeben wird und dass mit Rechtskraftentziehung der Fahrerlaubnis das Führerscheindokument abzuliefern ist, noch nicht zum Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV führt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit und Beratung spezifisch auf Fragen im Zusammenhang mit dem Führerscheindokument errichtet. Dann fällt die zusätzliche Verfahrensgebühr an.

Das LG Bremen (S. 131) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Kosten des Gläubigers für die Offenlegung einer Lohnabtretung zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören, und hat dies verneint.

Wird im Verfahren gegen den Gerichtskostenansatz der Streitwert bestritten, so ist dies nicht im Gerichtskostenansatzverfahren zu klären, sondern im Verfahren der Streitwertfestsetzung. Das Gerichtskostenansatzverfahren befasst sich nur mit den Gerichtskosten, nicht aber mit dem Wert (BSG, S. 133).

Mit der Frage, ob die Erhebung einer Aktenversendungspauschale auch dann zulässig ist, wenn die Akten dem Betroffenen nur teilweise geschwärzt zur Verfügung gestellt werden, hatte sich das AG Leipzig (S. 139) zu befassen und hat die Zulässigkeit der Erhebung der Aktenversendungspauschale verneint.

Dass vor einer nachteiligen Kostenentscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Dass BVerfG (S. 142) hat dies noch einmal klargestellt.

 

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Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 3/2022, S. II

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