Hat die Streitwertbeschwerde Erfolg und setzt das Gericht den Streitwert – wie vom Kläger begehrt – auf 20.000,00 EUR herab, braucht der Rechtsanwalt nichts weiter zu veranlassen. Der Kostenbeamte hat nämlich gem. § 29 Abs. 1 KostVfg eine neue Kostenrechnung zu erstellen und dieser den nunmehr geänderten Streitwert zugrunde zu legen. In diesem Gerichtskostenansatz wird der Kostenbeamte eine 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG KV i.H.v. 1.146,00 EUR gegen den Kläger ansetzen, die von diesem vollständig bezahlt worden sind. Den Kostenansatz über die weiteren 657,00 EUR hat der Kostenbeamte im Soll zu löschen, sodass die Gerichtskasse/Justizbeitreibungsstelle gegen den Kläger diesen Betrag nicht mehr zwangsweise beitreiben kann. Sollte der Kostenbeamte dieser ihm nach § 29 Abs. 1 KostVfg obliegenden Verpflichtung nicht nachkommen, kann dies – vorsorglich – im Rahmen einer nicht fristgebundenen Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG gerügt werden.

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