Deshalb hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG Beschwerde einzulegen. Der Beschwerdewert übersteigt auch – wie es § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erfordert – 200,00 EUR. Der Kläger wendet sich nämlich gegen die Nachforderung i.H.v. 657,00 EUR. Rechtsanwalt K muss ferner darauf achten, dass er die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 3 GKG innerhalb einer Frist von sechs Monaten und – höchstens – drei Tagen nach formlosem Zugang bzw. einer Frist von sechs Monaten nach förmlicher Zustellung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses (s. § 68 Abs. 1 S. 4 GKG) einlegt. Bei Einlegung der Beschwerde muss der Rechtsanwalt klarstellen, dass er diese im Namen des Klägers und nicht etwa in seinem eigenen Namen einlegt. Der Rechtsanwalt ist zwar gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG berechtigt, die Streitwertbeschwerde im eigenen Namen einzulegen. Eine Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts, die auf eine Herabsetzung des Streitwertes gerichtet ist, ist jedoch im Regelfall unzulässig, weil sich im Erfolgsfalle der Beschwerde die Anwaltsgebühren nach einem niedrigeren Gegenstandswert berechnen.

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