Rechtsanwalt K hat von dem Kläger A den Auftrag erhalten, eine Werklohnforderung i.H.v. 10.000,00 EUR gegen B einzuklagen. Nach Erhalt des Prozessauftrags schickt Rechtsanwalt K dem B eine Aufforderung, den Betrag zur Vermeidung der Klageerhebung binnen zweier Wochen zu zahlen. Für B meldet sich hieraufhin bei Rechtsanwalt K telefonisch der Rechtsanwalt X. In dem Telefongespräch führen die beiden Rechtsanwälte Verhandlungen zur Vermeidung des Rechtsstreits, die erfolglos bleiben. Rechtsanwalt K erhebt hieraufhin auftragsgemäß gegen B Zahlungsklage. Zu dem vom Gericht angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung erscheinen trotz ordnungsgemäßer Ladung weder der Beklagte B selbst noch sein Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt X. Der in dem Termin erschienene Rechtsanwalt K beantragt lediglich den Erlass eines Versäumnisurteils gegen B, das antragsgemäß ergeht. Gegen dieses Versäumnisurteil wird kein Einspruch eingelegt.

Welche außergerichtlichen Kosten wird Rechtsanwalt K aufgrund der im Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangenen Kostenentscheidung zur Kostenfestsetzung nach den §§ 103, 104 ZPO anmelden?

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