Für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV) ist Rechtsanwalt K eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen. Da in diesem Termin weder der Beklagte erschienen noch ordnungsgemäß vertreten war und Rechtsanwalt K lediglich einen Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils gestellt hat, ist diese Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV nur mit einem Gebührensatz von 0,5 entstanden.

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