Nachdem in AGS 2021, 443 die Grundgebühr Nr. 4100 VV bzw. Nr. 5100 VV und in AGS 2022, 1 die Verfahrensgebühr(en) vorgestellt wurden, widmen sich die nachfolgenden Ausführungen den Terminsgebühren. Darüber ist bereits 2010 in RVGreport 2010, 3 berichtet worden. Die dortigen Ausführungen werden nun auf den neuesten Stand gebracht. Nicht behandelt werden hier die mit der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 und 3 VV – Stichwort: geplatzter Termin – zusammenhängenden Fragen. Dieses Thema wird in einem gesonderten Beitrag besprochen. Das gilt ebenfalls für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers nach Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV und auch für die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV.
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