Der dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordnete Rechtsanwalt hat die Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zustehenden Vergütung i.H.v. 83,54 EUR beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG Karlsruhe hat die aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung nur auf 42,14 EUR festgesetzt. Die gegen die Absetzung gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hat das VG Karlsruhe zurückgewiesen und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Aus der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergibt sich, dass nach Auffassung des VG gegen seine Entscheidung die Beschwerde gegeben und diese auch nicht durch § 80 AsylG ausgeschlossen sei.

Die gegen den Beschluss des VG Karlsruhe gerichtete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat der VGH Baden-Württemberg als unzulässig verworfen.

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