Die Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG hemmt nicht die Rechtskraft. Sie ist daher kein Rechtsmittel, sondern allein rechtskraftdurchbrechend und führt nur dann, wenn dem Verfahren nach § 78a Abs. 5 ArbGG Fortgang gegeben wird, zu einem späteren Zeitpunkt zur Rechtskraft.
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