Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Mindestvergütung von 1.400,00 EUR grds. auf den Betrag von 1.120,00 EUR zu reduzieren, §§ 10, 2 Abs. 2, 13 InsVV. Dies folgt dem gesetzgeberischen Willen, wonach Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzverfahren davon profitieren, dass im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs eine geeignete Stelle die schuldnerischen Unterlagen bereits aufgearbeitet hat. Die Mindestvergütung beträgt 1.400,00 EUR, in Verbraucherverfahren regelmäßig gem. §§ 2 Abs. 2, 13 InsVV 1.120,00 EUR, sofern in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben. Wird diese Zahl überschritten, so erhöht sich von 11 bis zu 30 Gläubigern die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210,00 EUR. Ab 31. Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140,00 EUR.

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