Nach den §§ 33, 33a StPO ist der von einer Kostenentscheidung Betroffene vor deren Erlass zu hören, wenn er durch das Auferlegen der eigenen Auslagen oder der Auslagen des Nebenklägers beschwert wird.

BVerfG, Beschl. v. 3.2.2022 – 2 BvR 1910/21

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