Ein Vergleich von Nr. 9002 GKG KV zu der Regelungssystematik der Zuschläge komme nicht in Betracht. Dort sei zwar anerkannt, dass bei Überschreiten der Bagatellgrenze (Anm.: 5 %) dann nicht nur der übersteigende Betrag an Zuschlägen zu erstatten, sondern auch der bis dahin geringere Aufwand, also der Mehraufwand insgesamt zu erstatten sei. Ein solcher Vergleich verbiete sich jedoch angesichts des klaren Wortlautes der Bestimmung in § 4 Abs. 2 InsVV, Nr. 9002 GKG KV, da er eine Erhebung der Zustellungspauschale an die Anzahl der anfallenden Zustellungen knüpft, die Zustellungspauschale aber je Zustellung abgerechnet wird. Den Gesetzesmaterialien zur Einführung der zehn auslagenfreien Zustellungen lässt sich der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass die Nichterhebung von Auslagen für die ersten zehn Zustellungen erfolgen soll, mithin zehn Zustellungen auslagenfrei bleiben (RegE KapMuG, BT-Drucks 15/5091, 36).

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