Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. Gegen den Beschluss steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu, wobei nach § 567 Abs. 2 ZPO der Beschwerdewert erreicht sein muss, sodass im entschiedenen Fall mangels Rechtsmittel die Ausnahmereglung des § 11 Abs. 2 RPflG greift.

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