Die Entscheidung ist rechtkräftig. Mit der Sache war zwar das LG Duisburg befasst. Das hat jedoch in seinem Beschl. v. 25.1.2022 (31 Qs 74 u. 75. u. 76/21) eine Entscheidung durch die Beschwerdekammer als nicht erforderlich angesehen und darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise des AG mit den prozessualen Vorgaben des § 56 RVG in Einklang stehe. Das Verfahren über die Erinnerung richte sich nach § 56 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7, Abs. 8 RVG, i.Ü. nach § 573 ZPO (vgl. Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., 2021, § 56 Rn 4). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle könne einer eingelegten Erinnerung abhelfen, indem er die Gebühren neu festsetzt. Helfe er der Erinnerung nicht ab, habe er die Erinnerung unverzüglich dem Gericht des Rechtszugs vorzulegen, dem er selbst angehöre (§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 RVG) (vgl. Mayer/Kroiß/Kießling, a.a.O., § 56 Rn 13, 17). Dieses entscheide (grds. durch den Einzelrichter) über die nicht abgeholfene Erinnerung durch zu begründenden Beschluss. Erst gegen diesen Beschluss sei, nach Durchführung eines Abhilfeverfahrens, die Beschwerde gem. § 56 Abs. 2 RVG beim nächsthöheren Gericht zulässig (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 38 RVG). Dementsprechend hatte das AG mittels begründeten Beschluss in eigener Zuständigkeit über die Erinnerungen des Bezirksrevisors in der Sache zu entscheiden. Dies habe es mit seinem Beschl. v. 12.11.2021 getan, indem es den Erinnerungen des Bezirksrevisors nicht abgeholfen habe, wobei diese Entscheidung als Verwerfung der Erinnerungen auszulegen sei. Das AG bringe in dem Beschluss eindeutig zum Ausdruck, dass es die Erinnerungen für unbegründet und die "durch die Rechtspflegerin festgesetzten Gebühren" für richtig und angemessen halte.

Insofern habe das AG, wenngleich es die Sache fälschlicherweise zugleich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Erinnerungen vorgelegt habe, in der Sache jeweils entschieden. Gem. § 56 Abs. 2 RVG sei erst gegen diesen Beschluss des AG vom 12.11.2021 die Beschwerde statthaft, die durch den Bezirksrevisor jeweils nicht eingelegt worden sei. Eine Entscheidung der Beschwerdekammer sei daher nicht veranlasst.

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