1. Bei der Ermittlung des Beschwerdewertes nach einer teilweisen Abhilfe durch das Erstgericht kommt es für den Beschwerdewert auf den nach der Abhilfe verbleibenden Betrag an (vgl. OLG Celle v. 19.3.2010 – 2 W 89/10, Rn 9 – RVGreport 2010, 468 (Hansens) = AGS 2011, 345; KG 17.8.2006 – 5 W 21/06, Rn 3 – KGR 2006,354, jeweils m.w.N.).
  2. Nachdem gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht (mehr) gegeben ist, ist der Rechtsbehelf als befristete Erinnerung (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG) auszulegen.
  3. Sind in den vor einer Verfahrensverbindung gebührenrechtlich selbstständigen Klageverfahren bereits vergütungspflichtige Tätigkeiten angefallen, so bleiben die hierdurch entstandenen Gebühren von einer Verbindung unberührt. Einmal verdiente Gebühren können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegen ihren Willen nicht wieder verlieren.
  4. Dieses Spannungsverhältnis zwischen § 15 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 RVG einerseits und § 15 Abs. 4 RVG andererseits ist nur dadurch auflösbar, dass der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht eingeräumt wird:
  5. Es können entweder nur die Gebühren aus dem verbundenen Verfahren oder nur die bereits verdienten Gebühren aus den ursprünglich selbstständigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten zzgl. evtl. erstmalig nach Verbindung verwirklichter Gebührentatbestände geltend gemacht werden (vgl. BGH v. 10.5.2010 – II ZB 14/09, Rn 13 ff. – RVGreport 2010, 334 (Hansens) = Rpfleger 2010, 696).

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2020 – 26 Ta (Kost) 6066/20

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