1. Gesetzliche Regelung

Gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO ist gegen die Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren die sofortige Beschwerde gegeben. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist in den Fällen, in denen die §§ 103 ff. ZPO anzuwenden sind, gem. § 21 Nr. 1 RPflG dem Rechtspfleger übertragen. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RVG findet gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die – befristete – Erinnerung statt, wenn gegen seine Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Welcher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren gegeben ist, hängt im Regelfall vom Wert der Beschwer ab. Aus dem Zusammenspiel der Vorschriften der ZPO über die sofortige Beschwerde und der vorgenannten Regelungen des RPflG ergibt sich Folgendes:

Übersteigt der Wert der Beschwer 200 EUR (s. § 567 Abs. 2 ZPO), so ist nach den über § 11 Abs. 1 RPflG anwendbaren allgemeinen Verfahrensvorschriften gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die sofortige Beschwerde gegeben, hier also nach § 104 Abs. 3 ZPO. Für das Beschwerdeverfahren gelten deshalb die §§ 567 ff. ZPO, sodass im Falle der Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde das Beschwerdegericht zu entscheiden hat. Somit ist gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers des Landgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren bei einer 200 EUR übersteigenden Beschwer das OLG für die Entscheidung zuständig.
Übersteigt der Beschwerdewert 200 EUR nicht, ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegeben (BVerfG NJW-RR 2001, 1077). Im Falle der Nichtabhilfe der Erinnerung ist für die Entscheidung hierüber der Richter zuständig, s. § 11 Abs. 2 S. 2 RPflG. Dies hat zur Folge, dass über eine befristete Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers des Landgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren der Einzelrichter des Landgerichts zuständig ist.
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gelten diese Vorschriften aufgrund der Verweisung in § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG entsprechend. Auch für die Kostenfestsetzung in Arbeitssachen ist der Rechtspfleger (§ 9 Abs. 3 ArbGG, § 21 Nr. 1 RPflG) zuständig. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen gegeben (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG; §§ 104 Abs. 3 S. 1, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Beschwerdewert nicht erreicht, ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers binnen einer Frist von ebenfalls zwei Wochen die Erinnerung gegeben (§ 9 Abs. 3 ArbGG; § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG). Ist die Beschwerde zulässig und begründet, hat der Rechtspfleger ihr abhelfen (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 572 Abs. 1 ZPO). Hilft der Rechtspfleger des ArbG der sofortigen Beschwerde nicht ab, hat er die Sache dem Beschwerdegericht unverzüglich vorzulegen (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 572 Abs. 1 ZPO). Beschwerdegericht ist das LAG (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 194 Abs. 2 S. 1, 572 Abs. 1 ZPO; § 78 ArbGG).

2. Rechtsbehelf nach Teilabhilfe

Hilft der Rechtspfleger einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ab, so kommt es für das weitere Rechtsbehelfsverfahren auf den Beschwerdewert an. Beträgt der Beschwerdewert auch nach Teilabhilfe des Rechtspflegers mindestens 200,01 EUR, so ist gegen seine Entscheidung die sofortige Beschwerde gegeben. Sinkt der Beschwerdewert hingegen nach der Teilabhilfe des Rechtspflegers unter diesen Betrag, so wird nach den Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg die maßgebliche Beschwerdesumme nicht mehr erreicht. Für die Ermittlung des Beschwerdewertes nach einer teilweisen Abhilfe durch den Rechtspfleger komme es nämlich auf den nach der Abhilfe verbleibenden Betrag an (OLG Celle RVGreport 2010, 468 [Hansens] = AGS 2011, 354; KG KGR 2006, 1049).

Den – verbleibenden – Beschwerdewert hat das LAG wie folgt berechnet. Unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Klägers, wonach die Kosten für die Berufung gegen das Teil- und das Schlussurteil jeweils gesondert zu berechnen seien, ergebe sich ein durch die Beklagte auszugleichender Betrag i.H.v. 2.026,10 EUR (Kosten der Beklagten 2.215,25 EUR + Kosten des Klägers 2.513,52 EUR x 0,96 – 2.513,52 EUR). Der Rechtspfleger des ArbG habe unter Berücksichtigung der Abhilfeentscheidung insgesamt einen Betrag i.H.v. 1.967,95 EUR festgesetzt. Die Differenz beträgt nach den Berechnungen des LAG nur 58,15 EUR.

Da gegen die angefochtene Entscheidung nach der Teilabhilfe des Rechtspflegers wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben ist, ist der Rechtsbehelf des Klägers nach den weiteren Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG als befristete Erinnerung auszulegen. Das LAG hat deshalb den Vorlagebeschluss des Rechtspflegers aufgehoben ...

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