Rechtsanwältin Jennifer Witte, Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – Die Änderungen zum 1.1.2021 im Überblick, BRAK-Mitt. 2021, 2

In ihrem Beitrag gibt die als Referentin bei der BRAK u.a. für den Bereich der Anwaltsvergütung zuständige Autorin einen kurzen Überblick über die zum 1.1.2021 in Kraft getretenen Neuerungen. Zunächst weist Witte darauf hin, dass sich die Gebühren des RVG – mit Ausnahme des in § 13 Abs. 2 RVG vorgesehenen Gebührenmindestbetrags, der Höchstgebühren nach § 34 RVG sowie der BerH-Gebühr nach Nr. 2500 VV – um rund 10 % erhöht haben. Bei den Gebühren in sozialrechtlichen Mandaten sei die Anhebung sogar um insgesamt 20 % erfolgt.

Im Anschluss daran berichtet Witte über die in § 14 Abs. 2 RVG neu geregelte Gebührenbemessung der Rahmengebühren im Falle der Gebührenanrechnung, die die bisherigen Anrechnungsregelungen in Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 und Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV ersetzen. Ferner weist die Autorin auf die in § 15a Abs. 2 RVG neu eingeführte Regelung betreffend die Anrechnung mehrerer Gebühren auf eine einzige Gebühr hin. Dem folgen Hinweise auf die Änderungen des § 58 RVG, die die Erstreckung der PKH und VKH bei einem Mehrvergleich, die Erstreckung der VKH im Falle der Beiordnung in einer Ehesache auf den Versorgungsausgleich und die Rückwirkungsfiktion bei einer Bestellung oder Beiordnung des Anwalts nach der Verfahrensverbindung betreffen. Außerdem weist Witte auf die in § 58 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 4 RVG neu geregelten Bestimmungen betreffend die Anrechnung auf die PKH-Anwalts- und die Pflichtverteidigervergütung hin. Dem folgt ein Überblick über die neu geregelte Übergangsvorschrift des § 60 RVG.

In einem weiteren Teil ihres Beitrags befasst sich Witte mit den Änderungen des VV RVG. Dies betrifft zunächst die Ergänzung der Vorbem. 1 VV dahin, dass die in Teil 1 VV geregelten allgemeinen Gebühren auch neben einer Beratungsgebühr nach § 34 RVG anfallen können, was bisher umstritten war. Weitere Neuregelungen betreffen die Berechnung der Verfahrensgebühr im Urkunden- und Wechselprozess und bei einem Mehrvergleich. Ferner weist Witte darauf hin, dass durch Neuregelung von Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV und Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3106 VV klargestellt worden sei, dass die dort geregelten Terminsgebühren einmal auch bei Abschluss eines Einigungsvertrags anfallen und zum zweiten auch der Abschluss eines schriftlichen Vertrags ohne Beteiligung des Gerichts genügt. Sodann befasst sich Witte mit der Neuregelung in Vorbem. 4.3 Abs. 3 VV, in der die für die Berücksichtigung des Längenzuschlags bei den Pflichtverteidigergebühren maßgebliche Zeit näher definiert worden sei. Nach einem kurzen Hinweis auf die Änderung der Vorbem. 5 Abs. 1 VV betreffend die Vergütung des Zeugenbeistands befasst sich die Autorin mit der Anhebung der Geschäftsreiseauslagen des Rechtsanwalts.

In einem weiteren Teil ihres Beitrags weist die Autorin auf den Einfluss einiger Änderungen in den Justizkostengesetzen auf die Anwaltsvergütung hin. So sei in § 45 Abs. 1 FamGKG der Regelverfahrenswert in isolierten Kindschaftssachen von 3.000 auf 4.000 EUR angehoben worden. Außerdem führe die Ergänzung in § 35 Abs. 5 S. 1 GKG für den Streitwert und damit auch für den Gegenstandswert bei Klagen auf Feststellung einer Minderung der Wohnraummiete zu einer Reduzierung des Wertes, da nunmehr entgegen der Rspr. des BGH nicht mehr der dreieinhalbfache, sondern nur noch der einfache Jahresbetrag der Mietminderung Grundlage für die Wertberechnung sei. Der Beitrag schließt mit einem kurzen Hinweis auf die Änderung der Freibeträge für die PKH gem. § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Gebührentipps für Rechtsanwälte (I/2021), ZAP Fach 24 S. 1827

In dem Beitrag wird auf neuere Rspr. zum Anwaltsvergütungsrecht, zur Vergütungs- sowie zur Kostenfestsetzung hingewiesen und die praktische Bedeutung für den Rechtsanwalt aufgezeigt. Zunächst wird in dem Beitrag anhand der Entscheidung des OLG Hamburg (AGS 2020, 505 = RVGreport 2020, 382 [Hansens]) dargestellt, unter welchen Voraussetzungen dem Verfahrensbevollmächtigten in einem Umgangsrechtsregelungsverfahren die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss einer Zwischenvereinbarung anfallen kann. Der bisherige Streitstand in der Rspr. wird dargestellt und die – anwaltsfreundliche – Entscheidung des OLG Hamburg referiert. Ferner gibt der Beitrag eine Übersicht über die einzelfallbezogene Rspr. zum Anfall der Einigungsgebühr für eine Zwischenvereinbarung und befasst sich auch mit dem Gegenstandswert.

Im zweiten Teil der Gebührentipps werden anhand der Entscheidung des OLG Stuttgart (AGS 2020, 477 m. Anm. Volpert = RVGreport 2020, 425 [Hansens]) die Anwaltsvergütung für die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO erörtert. Dabei wird in dem Beitrag auf die Bemessung des Gegenstandswertes eingegangen. Im Anschluss hieran befasst sich der Beitrag mit der Anwaltsvergütung im weiteren Verlauf des Ordnungsmittelverfahrens und den dafür maßgeblichen Gegenstandswerten.

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