Bemerkt der Antragsteller sein Versehen, eine oder mehrere Kostenpositionen noch nicht zum Gegenstand seines Kostenfestsetzungsantrags gemacht zu haben, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss bereits rechtkräftig ist, ist Folgendes zu beachten:
Die materielle Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist.[3] Versehentlich in einem ersten Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemachte Posten sind demgegenüber der Nachliquidation zugänglich.[4]
Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hat der Erstattungsberechtigte in seinem ersten Kostenfestsetzungsantrag seinen gesamten Erstattungsanspruch geltend gemacht, gibt er damit zu erkennen, dass er eben diesen ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben will. In einem solchen Fall sollte kein Rest zurückgestellt werden, der einer Nachforderung und damit einer Nachfestsetzung zugänglich gewesen wäre. Über diesen Anspruch hat dann der Rechtspfleger rechtskräftig entschieden.[5]
1. Nachfestsetzung unzulässig
Damit ist eine Nachfestsetzung in folgenden Fällen unzulässig:
• | Die erstattungsberechtigte Partei stellt nach gesetzlicher Änderung der Zinshöhe einen Antrag auf Ergänzung der Verzinsung des Erstattungsbetrags.[6] |
• | Der Nachfestsetzungsantrag wird auf einen höheren Gegenstandswert gestützt als im ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag zugrunde gelegt. In dem vom BGH[7] entschiedenen Fall wurde unter Ansatz eines weit höheren Gegenstandswerts als in dem beschiedenen Kostenfestsetzungsantrag eine um rund 90.000 EUR höhere Verfahrensgebühr geltend gemacht. Wird also versehentlich ein zu niedriger Gegenstandswert angesetzt, so kann dies nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Regelfall nicht durch einen Nachfestsetzungsantrag korrigiert werden. |
• | Eine Nachfestsetzung ist auch dann unzulässig, wenn die erstattungsberechtigte Partei in ihrem Kostenfestsetzungsantrag irrtümlich von der Geltung des alten Gebührenrechts ausgegangen ist.[8] Mit einem Nachfestsetzungsantrag kann dann nicht mehr die sich aus dem neuen Gebührenrecht ergebende Gebührendifferenz geltend gemacht werden. Auch hier steht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Nachfestsetzung entgegen.[9] Hierauf sollte gerade im Hinblick auf die Änderungen des RVG zum 1.1.2021 durch das KostRÄndG 2021 geachtet werden.[10] |
2. Nachfestsetzung zulässig
Demgegenüber wird trotz der eingetretenen Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses die Nachfestsetzung in folgenden Fallgestaltungen für zulässig erachtet:
• | Es wird die Nachfestsetzung einer Erörterungsgebühr nach antragsgemäßer Festsetzung der Prozess- und der Vergleichsgebühr beantragt.[11] Dies gilt auch für andere "vergessene" Gebühren wie etwa die Einigungsgebühr. |
• | Der Anwalt des Antragstellers hat in dem Kostenfestsetzungsantrag zunächst nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV geltend gemacht und erst nach Rechtskraft des hieraufhin antragsgemäß ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses bemerkt, dass er in dem Verhandlungstermin die Sache einseitig mit dem Richter erörtert hatte. Die Differenz zwischen der bereits festgesetzten 0,5-Terminsgebühr und der nach Nr. 3104 VV tatsächlich angefallenen 1,2-Terminsgebühr kann im Wege der Nachfestsetzung geltend gemacht werden.[12] |
• | Die erstattungsberechtigte Partei beantragt die Nachfestsetzung der auf die Gebühren und Auslagen entfallenen Umsatzsteuer, deren Festsetzung sie zuvor wegen vermeintlicher Vorsteuerabzugsberechtigung nicht beantragt hatte.[13] |
• | Es wird die Nachfestsetzung des Anrechnungsbetrags der Geschäftsgebühr beantragt, sofern im Kostenfestsetzungsverfahren zunächst nur die um den Anrechnungsbetrag verminderte Verfahrensgebühr geltend gemacht wurde.[14] Die Nachfestsetzung ist in einem solchen Fall jedoch dann nicht zulässig, wenn der Rechtspfleger vor Einführung des § 15a Abs. 2 RVG den Antrag auf Festsetzung der unverminderten... |
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