Die Klägerin hatte beim LG Mannheim eine Klage wegen Patentverletzung eingereicht. Hieraufhin hat der Beklagtenvertreter die Verteidigung gegen die Klage angezeigt und einen Antrag auf Fristverlängerung zur Klageerwiderung gestellt. Mit Schriftsatz vom 18.10.2019 hat der Anwalt der Beklagten angekündigt, er werde in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2019 hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Aufgrund der daraufhin ergangenen Kostenentscheidung hat die Beklagte beantragt, die Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten und den mitwirkenden Patentanwalt festzusetzen, darunter jeweils eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

Die Rechtspflegerin des LG Mannheim hat jeweils nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV festgesetzt. Die gegen die Absetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hatte Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge