1. Die Entscheidung ist zutreffend. Nach dem dargestellten Ablauf des Haftprüfungstermins ist in ihm i.S.d. Nr. 4102 Nr. 3 VV "verhandelt" worden (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn 30 ff. m.w.N.).

2. Man fragt sich allerdings, warum man für die Entscheidung ein LG braucht. Warum muss erst die Strafkammer den Telefonhörer in die Hand nehmen und beim Staatsanwalt nach dem Ablauf des Haftprüfungstermins fragen. Warum kann das nicht auch sofort der Bezirksrevisor tun und sich damit von dem offenbar wenig aussagekräftigen Protokoll lösen? Nein, man schreibt lieber viel hin und her, warum die Gebühr nicht entstanden ist. Dem Pflichtverteidiger muss man allerdings den Vorwurf machen, warum er nicht auf ein aussagekräftiges Protokoll geachtet und den Ermittlungsrichter gebeten hat festzuhalten, wozu im Termin Stellung genommen worden ist. Das hätte das Vergütungsfestsetzungsverfahren erheblich vereinfacht.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 3/2021, S. 118 - 119

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