Die Vollstreckung sowohl nach § 887 ZPO als auch nach § 888 ZPO bezweckt es, die Handlung des Vollstreckungsschuldners, zu welcher er verurteilt worden ist, zu erzwingen. Dieses Erzwingungsinteresse richtet sich in der Regel nach der Hauptsache und ist unter den Besonderheiten des Einzelfalles zu bestimmen.

OLG Rostock, Beschl. v. 3.11.2020 – 3 W 63/20

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