Von einem Kollegen wurde folgender Sachverhalt vorgetragen: Er war in einem Verfahren beim LG tätig, dass sich gegen sieben Angeklagte gerichtet hat. Am 50. Hauptverhandlungstag werden die Verfahren betreffend die Angeklagten 3–7 – der Kollege verteidigt den Angeklagte 3 – abgetrennt. Es wird insoweit ein neues Aktenzeichen vergeben, die Hauptverhandlung unterbrochen und zehn Minuten später zum neuen Aktenzeichen in dem abgetrennten Verfahren verhandelt, wobei die Angeklagten 1 und 2 als Zeugen vernommen werden. Im verbliebenen Verfahren gegen die Angeklagten 1 und 2 sollen nun im nächsten Hauptverhandlungstermin die ehemaligen Mitangeklagten als Zeugen vernommen werden. Der Kollege wird als Zeugenbeistand der Angeklagten auftreten.

Für den Kollegen entstehen folgende (Abrechnungs-)Fragen: 1) Entstehen für den ursprünglichen Hauptverhandlungstermin und den nach Unterbrechung zum neuen Aktenzeichen durchgeführten Hauptverhandlungstermin zwei Terminsgebühren? 2) Fallen für die Tätigkeit als Zeugenbeistand die Gebühren Nrn. 4100, 4112, 4102 Nr. 2112 VV an?

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