Ein Pflichtverteidiger, der im Rahmen eines Verfahrens zum Widerruf einer Jugendstrafe (§ 26 JGG) zum Pflichtverteidiger bestellt worden war, hatte hinsichtlich des Entstehens einer Terminsgebühr folgende Frage: Der Kollege war anlässlich des Termines der Verkündung eines Sicherungshaftbefehls (§ 453c StPO) tätig. Der Sicherungshaftbefehl ist in dem Verkündungstermin nach Verhandlung aufgehoben worden. Später ist der Kollege dann noch im Termin der Verhandlung über den Widerruf tätig gewesen. Die Strafaussetzung wurde nicht widerrufen. Der Kollege rechnet eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4201 VV und für die Verhandlung eine Terminsgebühr, er meint nach Nr. 4202 VV, ab. Er fragt, ob er für die Teilnahme an dem Termin zur Verkündung bzw. Entscheidung über den Sicherungshaftbefehl noch eine weitere Terminsgebühr geltend machen kann.

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