Zur Übernahme eines Verfahrens wurde folgende Frage gestellt: Das Verfahren war zunächst beim AG anhängig, sodann wurden die Akten dem LG – Staatsschutzkammer – zur Entscheidung über die Übernahme des Verfahrens vorgelegt. Das LG hat dann den Beteiligten eine Frist gem. §§ 225a, 201 StPO gesetzt, es erging dann ein Beschluss des LG, wonach es hieß, dass eine Übernahme voraussichtlich abzulehnen sei und an das AG zurückzugeben sei, hierzu wurde den Beteiligten eine Frist gesetzt. Sodann erging der Beschluss, dass die Übernahme des Verfahrens abgelehnt wird. Der Pflichtverteidiger hat eine Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV abgerechnet, die Bezirksrevisorin ist der Auffassung, dass mangels Anhängigkeit des Verfahrens beim LG nur die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV abgerechnet werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge