Ich habe folgende Antwort gegeben: Die Jugendgerichtshilfe ist keine "Strafverfolgungsbehörde" i.S.d. Nr. 4102 VV, sondern erfüllt gem. § 52 SGB VIII als Dienst des Jugendamtes durch "Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfahren" eine sog. "andere" Aufgabe des Jugendamts. Daher ist die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 2 VV nicht entstanden. Zudem handelt es sich bei dem Termin bei der Jugendgerichtshilfe auch nicht um eine Vernehmung i.e.S.[21] Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung kann der Kollege für den Termin unter Beachtung der für Vergütungsvereinbarungen des Pflichtverteidigers geltenden Regeln aber abschließen.[22]
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