Ich habe folgende Antwort gegeben: Die Jugendgerichtshilfe ist keine "Strafverfolgungsbehörde" i.S.d. Nr. 4102 VV, sondern erfüllt gem. § 52 SGB VIII als Dienst des Jugendamtes durch "Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfahren" eine sog. "andere" Aufgabe des Jugendamts. Daher ist die Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 2 VV nicht entstanden. Zudem handelt es sich bei dem Termin bei der Jugendgerichtshilfe auch nicht um eine Vernehmung i.e.S.[21] Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung kann der Kollege für den Termin unter Beachtung der für Vergütungsvereinbarungen des Pflichtverteidigers geltenden Regeln aber abschließen.[22]

[21] Zum Begriff der Vernehmung s. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 4384 ff. m.w.N.
[22] Vgl. zu den Regeln Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A: Vergütungsvereinbarung (§ 3a), Rn 2437 m.w.N.

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