In meiner Antwort habe ich den Kollegen darauf hingewiesen, dass mit der Gewährung/Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers abgegolten werden soll, wobei Zeitaufwand und Schwierigkeit der Tätigkeit des Pflichtverteidigers angemessen zu berücksichtigen sind. Die Bemessung der Pauschgebühr erfolgt in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände. Ist danach die dem Pflichtverteidiger zustehende gesetzliche Gebühr im Hinblick auf die vom Verteidiger erbrachten Tätigkeit zu niedrig, ist ggf. eine Pauschgebühr zu bewilligen. Das OLG prüft also den Umfang der Tätigkeiten und setzt den in Relation zu den gesetzlichen Gebühren und fragt, ob die angemessen sind. Das bedeutet, dass die aufgrund der "Sonderzuständigkeit" erhöhten gesetzlichen (Schwurgerichts)Gebühren eine Rolle spielen. Erst, wenn der Umfang der vom Pflichtverteidiger erbrachten Tätigkeiten nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis (auch) zu diesen Gebühren steht, stellt sich die Frage der Bewilligung einer Pauschgebühr. Das entspricht i.Ü. auch der Rspr. der OLG, die bei der Pauschgebühr Überzahlungen auf die gesetzlichen Gebühren bei der Bemessung der Pauschgebühr berücksichtigen.[19]

[19] OLG Köln Rpfleger 2001, 615; StraFo 2006, 130.

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