Als Antwort habe ich dazu auf die weiteren Ausführungen an der vom Verteidiger angeführten Stelle verwiesen.[3] Danach gilt: Hat der Verteidiger das Wahlmandat niedergelegt und sich als Pflichtverteidiger beiordnen lassen bzw. ist als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so steht ihm aus einer ggf. getroffenen Vergütungsvereinbarung nur der Teil der vereinbarten Vergütung zu, den er bis zur Bestellung als Pflichtverteidiger verdient hat.[4] Soll auch für die Tätigkeit als Pflichtverteidiger eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, muss er eine neue Vereinbarung abschließen,[5] die auch den Formerfordernissen von § 3a Abs. 1 RVG entsprechen muss.[6] Hintergrund ist, dass der Mandant (des Pflichtverteidigers) nicht gezwungen werden kann, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Das bedeutet: Keine Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit – wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Für die Zukunft muss eine neue Vergütungsvereinbarung unter Beachtung der Vorgaben für deren Wirksamkeit abgeschlossen werden.

[3] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O.
[4] AnwKomm-RVG/Onderka/N. Schneider, 8. Aufl., 2017, § 3a Rn 29 m.w.N.
[5] KG KGR 1995, 156.
[6] OLG Bremen StV 1987, 162; AnwKomm-RVG/Onderka/N. Schneider, a.a.O.

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