Ich halte diese einschränkende Auffassung gerade im Verfahren auf Festsetzung der PKH-/VKH-Anwaltsvergütung nicht für zutreffend. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass im Verfahren auf Festsetzung der PKH-/VKH-Anwaltsvergütung die Beteiligten, nämlich der den Festsetzungsantrag stellende Rechtsanwalt einerseits und der Vertreter der Staatskasse andererseits die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem der §§ 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 bis 8 RVG kennen müssen. Gleichwohl hat er durch die Verweisung auf § 33 Abs. 5 S. 2 RVG die Regelung getroffen, dass bei einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung ein Fehlen des Verschuldens an der Fristversäumung vermutet wird. Folgt man der Rspr., so könnte sich nur ein Anfänger in seinem Wiedereinsetzungsantrag auf ein Fehlen des Verschuldens aufgrund einer unrichtigen oder völlig fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung berufen. Für eine derartige Einschränkung ergeben sich im Gesetz jedoch keine Anhaltspunkte.

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