Für das Verfahren auf Festsetzung der PKH-/VKH- Anwaltsvergütung liegen die Obergerichte auf derselben Linie. So hat bspw. das LSG NRW[2] die Auffassung vertreten, die Vermutung des § 33 Abs. 5 S. 2 RVG sei jedenfalls dann widerlegt, wenn es sich bei dem die Frist versäumenden Beschwerdeführer um einen Rechtsanwalt handele, der in Kostenangelegenheiten äußerst versiert sei und als Beschwerdeführer eine Vielzahl von Beschwerden im Verfahren auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung betrieben habe. Da im Verfahren auf Festsetzung der PKH-/VKH- Anwaltsvergütung fast regelmäßig derart sachkundige Beschwerdeführer – sei es auf der einen Seite der Rechtsanwalt oder auf der anderen Seite der Vertreter der Staatskasse – tätig sind, kommt die Regelung in § 33 Abs. 3 S. 2 RVG praktisch nie zur Anwendung. Allenfalls ein Neuling, der sein erstes Verfahren auf Festsetzung der PKH-/VKH-Anwaltsvergütung nebst Rechtsbehelfsverfahren betreibt, könnte sich dann auf eine unrichtige oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung berufen, wenn er die Beschwerdefrist versäumt. Einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag muss er jedoch gem. § 56 Abs. 2 S. 1 HS 2 i.V.m. § 33 Abs. 5 S. 1 RVG gleichwohl stellen.

[2] RVGreport 2017, 454 [Hansens].

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