Angesichts dieser Regelung könnte der Eindruck entstehen, dass einem Rechtsanwalt, der die Frist zur Einlegung einer Beschwerde oder einer weiteren Beschwerde versäumt, bei einer völlig fehlenden oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung gewissermaßen automatisch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muss, weil ja nach der gesetzlichen Regelung ein fehlendes Verschulden vermutet wird. Dieser Eindruck täuscht jedoch: Die Rspr. versagt nämlich im Regelfall einem anwaltlich vertretenen Beteiligten und erst recht einem in eigener Sache selbst auftretenden Rechtsanwalt die Rechtswohltat des § 33 Abs. 5 S. 2 RVG bzw. der entsprechenden Regelungen in anderen Verfahrensvorschriften. Der BGH[1] begründet dies damit, von einem Anwalt müsse erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kenne. Deshalb könne er das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt in Anspruch nehmen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nach der Rspr. des BGH bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten deshalb nur dann in Betracht, wenn die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei einem Rechtsanwalt einen entschuldbaren Rechtsirrtum über das statthafte Rechtsmittel hervorgerufen hat.

[1] S. AnwBl. 2012, 927 = NJW-RR 2012, 1025; NJW 2013, 1308; NJW 2017, 113 mit Anm. Heinemann.

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