Gem. § 397a Abs. 1 StPO ist dem Nebenklägervertreter auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn einer der in dieser Vorschrift unter Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Voraussetzungen vorliegt. Gem. § 397a Abs. 3 S. 2 StPO entscheidet über diesen Antrag der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts, hier also der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer des LG Berlin. Dieser hatte der Nebenklägerin in der ersten Instanz die Rechtsanwältin A aus Berlin als Beistand bestellt.

Diese in der ersten Instanz erfolgte Bestellung wirkt nach Auffassung des BGH über die jeweilige Instanz hinaus und gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort. Damit erstreckt sich die erstinstanzliche Bestellung als Beistand auch auf die Revisionsinstanz, sodass die hier von der Rechtsanwältin beantragte Erstreckung der erstinstanzlichen Bestellung entbehrlich war.

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