Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger. Er hat gem. § 47 RVG für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten im Wege des Vorschusses Gebühren für die Teilnahme an neun Hauptverhandlungsterminen geltend gemacht. Zudem hat er die Festsetzung von Reisekosten beantragt. Insoweit geltend gemachten Kosten für eine BahnCard50 hat die Kostenbeamtin abgesetzt, weil ein Beschluss über die Erforderlichkeit dieser Aufwendungen nicht vorläge. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Rechtsanwalts, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat. Die Erinnerung des Rechtsanwalts hatte Erfolg.

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