Beim OLG Dresden ist gegen den Angeklagten ein Strafverfahren u.a. wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in vier Fällen, anhängig. Der Ermittlungsrichter des OLG hat am 15.6.2018 dem Angeklagten Rechtsanwalt H. aus L. als Verteidiger bestellt.

Mit Schriftsatz von Rechtsanwalt aus L. vom 22.4.2020 hat der Angeklagte beantragt, ihm jenen als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen. Begründet hat er das so schwieriger rechtlicher Bewertung des umfangreichen Prozessstoffes, dass das ausschließlich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden könne. Zudem hat er zu bedenken gegeben, dass "erfahrungsgemäß bei höherer Anzahl von Verfahrensbeteiligten und längerer Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit" steige, "ein Verteidiger werde planmäßig verhindert sein". Der Vorsitzende des Strafsenats hat dies mit – formlos mitgeteiltem – Beschluss abgelehnt. Hiergegen ist am 28.5.2020 "Beschwerde" eingelegt worden.

Inzwischen hat das OLG die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zugleich hat der Vorsitzende Hauptverhandlungstermin auf den 7.9.2020 und 30 Fortsetzungstermine bis zum 28.1.2021 bestimmt.

Das Rechtsmittel hatte beim BGH keinen Erfolg.

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