- Für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse ist das Verwaltungsgericht zuständig.
- In Ermangelung verwaltungsprozessualer Spezialvorschriften richtet sich die Vollstreckung zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person des privaten Rechts gegen eine ebensolche Person gem. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO nach den Vorschriften des Achten Buches der ZPO.
VG Cottbus, Urt. v. 16.1.2020 – 6 M 11/18
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