1. Für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse ist das Verwaltungsgericht zuständig.
  2. In Ermangelung verwaltungsprozessualer Spezialvorschriften richtet sich die Vollstreckung zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person des privaten Rechts gegen eine ebensolche Person gem. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO nach den Vorschriften des Achten Buches der ZPO.

VG Cottbus, Urt. v. 16.1.2020 – 6 M 11/18

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