1. Ein Interessenverband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG muss in der Lage sein, einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt schriftlich bzw. fernmündlich zu unterrichten.
  2. Beauftragt er ungeachtet dessen einen anderen Rechtsanwalt, sind dessen Reisekosten aber bis zur Höhe der weitesten Entfernung im Gerichtsbezirk erstattungsfähig.

OLG München, Beschl. v. 16.12.2019 – 11 W 1194/19

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