- Ein Interessenverband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG muss in der Lage sein, einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt schriftlich bzw. fernmündlich zu unterrichten.
- Beauftragt er ungeachtet dessen einen anderen Rechtsanwalt, sind dessen Reisekosten aber bis zur Höhe der weitesten Entfernung im Gerichtsbezirk erstattungsfähig.
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