Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag, der sich auch auf einen Tiefgaragenstellplatz erstreckt, auf dem die Klägerin zwei Mülltonnen abgestellt hatte. Die Klägerin wurde durch die Hausverwaltung der Beklagten aufgefordert, die Mülltonnen zu entfernen.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie im Verhältnis zur Beklagten berechtigt ist, eine Mülltonne und die Tonne für die gelben Säcke auf ihrem Stellplatz abzustellen. Das AG hat die Feststellungsklage abgewiesen und den Streitwert für das Verfahren auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das LG nach vorangegangenem Hinweis auf das Nichterreichen der Berufungssumme verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

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