Wieso hier ein Unterschied zu "klassischen Verfahren bestehen soll", ist nicht nachzuvollziehen. Es gelten hier die allgemeinen Grundsätze zur Gebührenberechnung bei Verfahrenstrennung.

Allerdings fragt es sich, warum der Anwalt nicht erst einmal die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt hat und warum das Gericht das Kostenfestsetzungsverfahren nicht zunächst einmal ausgesetzt hat, um die Gegenstandswerte zu klären. Dazu wäre es verpflichtet gewesen.[1]

Die Gegenstandswerte wären zutreffenderweise wie folgt festzusetzen gewesen:

 
Praxis-Beispiel
 
Ausgangsverfahren – W 3 K 16.30686
(Ehemann, Ehefrau und Kind)
– bis zur Trennung 7.000,00 EUR
– danach 5.000,00 EUR
getrenntes Verfahren – W 3 M 18.32375
(Ehefrau und Kind)  
  6.000,00 EUR

Jetzt hätte der Anwalt die Wahl gehabt, die Verfahrensgebühr aus 7.000,00 EUR (vor der Trennung) zu berechnen oder zwei Verfahrensgebühren aus 5.000,00 EUR und 6.000,00 EUR nach Trennung. Die Terminsgebühren wären nur nach der Trennung gesondert zu berechnen gewesen, da sie nur nach der Trennung angefallen sind.

Die getrennte Abrechnung wäre die günstigere gewesen:

 
Praxis-Beispiel
 
I. Ursrpüngliches Verfahren W 3 K 16.30686 nach der Trennung  
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 393,90 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 363,60 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 777,50 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 147,73 EUR
Gesamt 925,23 EUR
 
II. Abgetrenntes Verfahren W 3 M 18.32375
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 905,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 171,95 EUR
Gesamt 1.076,95 EUR

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 3/2020, S. 114 - 116

[1] BGH AGS 2014, 246 = MDR 2014, 566 = ZIP 2014, 1047 = NJW-RR 2014, 765 = WM 2014, 1238 = Rpfleger 2014, 450 = AnwBl 2014, 564 = RVGreport 2014, 240 = NJW-Spezial 2014, 380 = JurBüro 2014, 364.

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