Durch Beschl. v. 10.9.2018 hat das VG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehende Bescheinigung nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31.12.2018 auszustellen. Der Wert des Streitgegenstandes ist auf 100.000,00 EUR festgesetzt worden. Die Antragsgegnerin hat auf den am 14.9.2018 zugestellten Beschluss am 27.9.2018 Streitwertbeschwerde erhoben; der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Antragstellerin hat am 5.10.2018 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erhoben. Während die Antragsgegnerin die Reduzierung des Streitwerts auf 5.000,00 EUR begehrt, beantragt der Anschlussbeschwerdeführer die Festsetzung des Streitwerts auf 200.000,00 EUR.

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